| URTEILE
BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall
Mit
Urteil vom 20.10.2009 hat der BGH unter dem Aktenzeichen VI
ZR 53/09
entschieden,
dass der Geschädigte der (fiktiven) Schadensberechnung grundsätzlich
die üblichen Stundenverrechnungs- sätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt zugrunde legen darf, die ein von ihm eingeschalteter
Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt
hat . Will
der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichts- punkt der
Schadensminderungs- pflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine
günstigere Reparatur- möglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres
zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, muss der Schädiger
darlegen und ggf. beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom
Qualitäts- standard her der Reparatur in einer markengebundenen
Fachwerkstatt entspricht. Sollte dem Schädiger dies gelingen,
kann
es für den Geschädigten unter bestimmten Voraussetzungen gleichwohl
unzumutbar, sich auf eine freie Werkstatt verweisen zu lassen.
Totalschaden, Internet-Restwertbörse
BGH, VI ZR 100/08: Mit
seinem Urteil vom 03.03.2009 hat der BGH entschieden, dass bei der
Schadenabrechnung eines Verkehrsunfalls für die Beurteilung, ob
die fiktiven durch einen Sachverständigen festgestellten
Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen, grundsätzlich
die jeweiligen Bruttobeträge verglichen werden.
BGH, VI ZR 217/06: Nach
dem BGH ist bei einer Weiternutzung des Fahrzeugs durch den
Geschädigten im sog. Totalschadenfall - im entschiedenen Fall Schaden
zwischen 100 % und 130 % des Wiederbeschaffungswertes - für die
Abrechnung nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, d.h.
Wiederbeschaffungswert abzügl. Restwert, grundsätzlich der durch einen
Sachverständigen festgetellte, auf dem regionalen Markt ermittelte,
Restwert in Abzug zu bringen. Ein durch die gegnerische Versicherung
nachgewiesenes höheres Restwertangebot eines Restwertaufkäufers aus
einer Internet-Restwertbörse ist nicht zugrunde zu legen.
BGH, VI ZR 120/06: Nimmt
der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens keine
Ersatzbeschaffung vor, sondern nutzt er sein unfallbeschädigtes
Fahrzeug - ggf. nach einer Teilreparatur - weiter, ist im Falle eines
wirtschaftlichen Totalschadens - im entschiedenen Fall Reparaturkosten
höher als 130 % des Wiederbeschaffungswerts - bei der Berechnung des
fiktiven Wiederbeschaffungsaufwandes in der Regel nur der in einem
Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert
in Abzug zu bringen.
BGH, VI ZR 119/04: Nimmt der Geschädigte
im Totalschadensfall eine Ersatzbeschaffung vor, kann er in der Regel
die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis
vornehmen, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert
auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Er ist
grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom
Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden,
der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte
Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Er muss sich einen höheren
Erlös allerdings anrechnen lassen, wenn er ihn bei tatsächlicher
Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes ohne besondere
Anstrengungen erzielt.
BGH, VI ZR 172/04: Übersteigt der
Kraftfahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs bis zu 30
%, kann der Geschädigte Reparaturkosten, die über dem
Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen, grundsätzlich nur dann
ersetzt verlangen, wenn die Reparaturkosten entweder konkret angefallen
sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang
repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt.
Anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den
Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Sog. Sechs-Monats-Rechtsprechung
BGH, VI ZR 192/05: Wenn
der Fahrzeugschaden den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt und der
Geschädigte sein Fahrzeug zunächst - auch unrepariert - weiter nutzt,
später aber veräußert, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der vom
Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten ohne Abzug des Restwerts,
wenn der Geschädigte das Fahrzeug mindestens sechs Monate nach dem
Unfall weiter nutzt.
BGH, VI ZR 89/07: Auch für den Fall des
Totalschadens bis 30 % über dem Wiederbeschaffungswert, bringt der
Geschädigte sein Integritätsinteresse regelmäßig dadurch zum Ausdruck,
dass er sein Fahrzeug nach der Reparatur sechs Monate weiternutzt. Er
ist sodann nicht auf den Wiederbschaffungsaufwand beschränkt.
BGH, VI ZB 22/08: Mit
seinem Beschluss vom 18.11.2008 hat der BGH entschieden, dass der
Anspruch des Geschädigten, der den Fahrzeugschaden, der über dem
Wiederbeschaffungswert, aber innerhalb der 130 %-Grenze liegt,
vollständig und fachgerecht reparieren lässt, auf Ersatz der den
Wiederbeschaffungsaufwand übersteigenden Reparaturkosten im Regelfall
nicht erst sechs Monate nach dem Unfall fällig wird.
Markenwerkstatt
BGH, VI ZR 398/02: Bei
fiktiver Schadenabrechnung handelt der Geschädigte in der Regel nicht
wirtschaftlich unvernünftig, wenn er die im Sachverständigengutachten
zugrundegelegten Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen
Fachwerkstatt ersetzt verlangen.
KG Berlin, 22 U 13/08: Bei
fiktiver Schadenabrechnung handelt der Geschädigte nicht wirtschaftlich
unvernünftig, wenn er die im Sahverständigengutachten zugrundegelegten
Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt ersetzt
verlangen, selbst wenn ihm konkret eine günstigere Werkstatt angeboten
wird, die technisch eine ordnungsgemäße Reparatur verspricht, da es der
Markt honoriert, wenn ein Fahrzeug bei einer Markenwerkstatt repariert
wurde.
LG Köln, 13 S 4/06: Bei der fiktiven
Schadensregulierung, d.h. ohne Nachweis der Reparatur, kann der
Geschädigte bei der Schadensberechnung die Kosten einer
markengebundenen Vertragswerkstatt zu Grunde legen. Eine
Durchführung der Reparatur ist nicht notwendig. Der Geschädigte muss
sich nicht auf eine bestimmte günstigere Werkstatt verweisen lassen.
Mietwagenkosten
BGH, XII ZR 50/04: Liegt
der einem Unfallgeschädigten angebotene Tarif deutlich über dem
"Normaltarif" des örtlichen Marktes, so ist der Mieter vom
Autovermieter darüber aufklären, dass dadurch die Gefahr besteht, dass
die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt. Die
Aufklärungspflicht besteht bereits dann, wenn im örtlich relevanten
Markt für die "normale" Anmietung günstigere Tarife angeboten werden.
UPE-Zuschläge, Verbringungskosten
LG Aachen, 6 S 200/04: Die
UPE-Zuschläge stehen dem Gescädigten auch ohne Vorlage einer
Reparaturbestätigung zu. Der Geschädigte hat einen Anspruch auf
Beseitigung der unfallbedingt entstandenen Schäden in einer
Fachwerkstatt, so dass ihm auch die UPE-Zuschläge zu ersetzen sind,
wenn diese in den örtlichen Fachwerkstätten anfallen. Dies gilt auch
dann, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten allein auf
Gutachtenbasis abrechnet, da diese in den örtlichen Fachwerkstätten
anfallen.
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