| ARBEITSRECHT
Durch das
Arbeitsrecht werden die Rechtsbeziehungen der am
Beschäftigungsverhältnis unmittelbar beteiligten Personen, insbesondere
der Arbeitnehmer
und Arbeitgeber, normiert. Die Arbeitnehmer sind in ihrer Arbeit
unselbständig. Als Arbeitnehmer stehen sie aufgrund eines
privatrechtlichen Vertrages im Dienste einer anderen natürlichen oder
juristischen Person (des Arbeitgebers). Dem
Arbeitgeber sind die Arbeitnehmer zur Arbeit nach dessen
vertragsgemäßen Weisungen verpflichtet. Zumeist stehen sie auch in
einem wirtschaftlichen und sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum
Arbeitgeber, weshalb dieser auch besondere Verpflichtungen eingeht.
Anders als freiberuflich/selbstständig Tätige tragen Arbeitnehmer nicht
das Unternehmerrisiko, beispielsweise der Beschaffung von Aufträgen und
des Verkaufs des Produkts oder der angebotenen Dienstleistung. Das
Arbeitsrecht
ist nicht in einem einheitlichen Gesetz kodifiziert. Die
grundsätzlichen Regelungen befinden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB). Allerdings bestehen daneben eine Vielzahl von Einzelgesetzen wie
das Kündigungsschutzgesetz (KSchG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
oder das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die überwiegende Zahl
einzelgesetzlicher arbeitsrechtlicher Bestimmungen sind dem Zivilrecht
zuzuordnen. Das gilt insbesondere für die Regelungen,
die das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestimmen.
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